Regelungen für Beschädigungen oder Verlust von Mietgegenständen

„HAFTUNGSBEGRENZUNG“

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter (Michael Mostert MH Maschinen Erft, Ricarda Straße 31, 50181 Bedburg) und dem Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Mietvertrag einschließlich der gegenständlichen Allgemeinen Vermiet- und Geschäfts-bedingungen geregelt. Der Mieter haftet gemäß der Allgemeinen Vermiet- und Geschäftsbedingungen für Schäden, die während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehen, oder für den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen und Mietzubehör). Der Mieter kann im Rahmen der nachfolgenden Regelungen eine HAFTUNGSBEGRENZUNG in Anspruch nehmen. Nicht gedeckte Schäden sind vom Mieter zu tragen. In solchen Situationen bleiben die Allgemeinen Vermiet- und Geschäftsbedingungen der MH Maschinen Erft unverändert gültig.

1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Mieter

Dort wo im Text vom „Mieter“ die Rede ist, ist die im Mietvertrag genannte natürliche oder juristische Person gemeint.

1.2. Deckungsgebiet

Die HAFTUNGSBEGRENZUNG bietet Deckung für Schadensfälle in Deutschland.

1.3. Aufklärungspflicht

Sofern die Mietsache an einem anderen Einsatzort als die im Mietvertrag durch den Mieter angegebene Adresse genutzt wird, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter den Einsatzort der Mietsache vor Nutzung schriftlich mitzuteilen. Die Mietsache darf auch innerhalb des Mietverhältnisses nicht den Einsatzort ohne Kenntnis des Vermieters wechseln.

1.4. Verpflichtungen im Schadensfall

Der Mieter hat beim Eintritt eines Schadensfalles die Verpflichtungen der Allgemeinen Mietbedingungen zu erfüllen, insbesondere ist er verpflichtet;

1.4.1. den Schaden dem Vermieter unverzüglich schriftlich, darüber hinaus möglichst auch telefonisch anzuzeigen;

1.4.2. Schäden durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Raub umgehend der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort umgehend eine Aufstellung der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen;

1.4.3. den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern;

1.4.4. auch sonst an der Abwicklung des Schadensfalles umfassend mitzuwirken und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vermieters schaden könnte. Hierzu gehört insbesondere, dem Vermieter auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache, Hergang und Höhe des Schadens zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter unverändert zu lassen, es sei denn,

– die Aufrechterhaltung des Betriebes oder Sicherheitsgründe erfordern einen Eingriff;

– die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden;

– der Vermieter hat schriftlich zugestimmt;

– die Besichtigung hat nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen seit Eingang der Schadensanzeige stattgefunden.

– der Mieter hat jedoch die beschädigten Teile bis zur Besichtigung durch den Vermieter aufzubewahren, wenn er/sie/Divers aus den vorgenannten Gründen das Schadensbild nicht unverändert lässt.

1.4.5. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadensbild nachvollziehbar zu dokumentieren (durch Fotos und/oder Videos) und gegebenenfalls Zeichnungen der Unfallstelle zu erstellen.

1.5. Feststellung des Schadens

Wenn die Schadensfeststellung nicht im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden kann, hat der Vermieter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zu ernennen, der den Schaden feststellt. Der Mieter kann ein Sachverständigenverfahren durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vermieter verlangen. Für das Sachverständigenverfahren gilt:

– Der Sachverständige wird schriftlich benannt. Der Mieter kann innerhalb einer angemessenen Frist berechtigte Einwände gegen die Person des Sachverständigen vorbringen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens trägt der Mieter.

1.6. Schadensursache

Die Beweislast des Vermieters beschränkt sich auf den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Sache bei der Übergabe. Befindet sich der Mietgegenstand im Obhutsbereich des Mieters, so hat sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten.

1.7. Deckungsumfang

Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters zurückzuführen sind, sind nicht im Deckungsumfang eingeschlossen. Hier tritt die HAFTUNGSBEGRENZUNG nicht ein.

1.8. Gültigkeitsdauer

Die HAFTUNGSBEGRENZUNG gilt nur in dem Zeitraum, der im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter als Mietdauer genannt ist.

1.9. Begriffsbestimmungen

– Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

– Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

– Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

– Diebstahl im Sinne der HAFTUNGSBEGRENZUNG sind nur der Einbruchsdiebstahl sowie die Wegnahme eines gesicherten Gegenstandes.

1.10. Subsidiarität der HAFTUNGSBEGRENZUNG

Die HAFTUNGSBEGRENZUNG findet keine Anwendung, wenn der Mieter eine Entschädigung aus einem Versicherungsvertrag – egal, ob dieser von ihm oder einer anderen Person abgeschlossen wurde beanspruchen kann. Der anderweitige Vertrag geht diesem Vertrag vor.

1.11. Sonstige Bestimmungen

Im Falle des Abschlusses einer HAFTUNGSBEGRENZUNG, hat diese Vorrang vor den Allgemeinen Mietbedingungen. Die sonstigen Bedingungen bleiben davon unberührt.

2. Spezifische Bedingungen

2.1. für Beschädigungen an Mietgegenständen

2.1.1. Die HAFTUNGSBEGRENZUNG deckt jede unvorhergesehen eintretende Beschädigung an dem Mietgegenstand.
– Unvorhergesehen sind Schäden, die der Mieter oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichem Fachwissen hätten vorhersehen können. Nicht abgedeckt sind alle Schäden, die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder eines Dritten, welchem der Mietgegenstand überlassen wurde, zurückzuführen sind.

2.2. bei Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Einbruch

2.2.1. Die HAFTUNGSBEGRENZUNG gilt, unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen und/oder dem Ausschluss eines Schadens durch Diebstahl des Mietgegenstandes und für einen Schaden an dem Mietgegenstand oder an einem Teil infolge von Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Einbruch.

2.2.2. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, das Mietgerät gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung Dritter zu schützen. Soweit der Mietgegenstand nicht benutzt wird, ist dieser unter Verschluss zu nehmen. Mietgegenstände, die aus Fahrzeugen entwendet werden, sind nicht versichert. Baumaschinen und Fahrzeuge sind in allen Teilen verschlossen zu halten. Sofern dies möglich ist, müssen Maschinen mit einem Schloss gesichert werden.

2.2.3. Handwerkszeuge dürfen nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden, ausgenommen in einem abgeschlossenen Raum und außerhalb der Sichtweite Dritter.

3. Inanspruchnahme der HAFTUNGSBEGRENZUNG

Bei Inanspruchnahme der HAFTUNGSBEGRENZUNG gilt ein prozentualer Aufschlag des Mietpreises. Der Vermieter kann den Abschluss der HAFTUNGSBEGRENZUNG zur Bedingung für den Abschluss eines Mietvertrages machen.

3.1. Geltungsbereich

Die HAFTUNGSBEGRENZUNG kann von allen Mietern der Mietgegenstände des Vermieter in Anspruch genommen werden.

3.2. Mietgegenstände

Die HAFTUNGSBEGRENZUNG gilt nur für den jeweils im Mietvertrag mit „Haftungsbegrenzung gebucht: JA“ genannten einzelnem Mietgegenstand und dessen aufgeführten Zubehörteile.

3.3. Die HAFTUNGSBEGRENZUNG tritt im Schadensfall nur ein, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

3.3.1. Gültiger, vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag;

3.3.2. Der Mieter hat seine Obliegenheiten nach dem Mietvertrag und den Allgemeinen Mietbedingungen sowie dem nachfolgenden Abschnitt 3.3.3 und 3.3.4 beachtet;

3.3.3. Weisungen im Mietvertrag und/oder ausdrücklich erwähnte Zusatzpflichten des Mieters, wie etwaige vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Mietsache, wurden beachtet;

3.3.4. Eine Obliegenheitsverletzung liegt im Übrigen insbesondere in den folgenden Fällen vor:

– Gebrauch des Mietgegenstandes für vertragsfremde Zwecke;

– Bedienung des Mietgegenstandes durch (gesetzlich) unqualifiziertes Personal;

– falsche oder fehlende Wartung laut Mietvertrag;

– Verwendung falscher Kraftstoffe;

– Manipulieren oder Umgehen von Sicherheitssystemen;

– Handeln entgegen den Anweisungen des Vermieters und/oder Hersteller und/oder der Gebrauchsanleitung;

– Transport des Mietgegenstandes mit einem ungeeigneten oder nicht zugelassenen Transportmittel;

– fehlender oder falscher Ladungssicherung;

– Fahrlässigkeit bei Diebstahl;
– Handeln entgegen den gesetzlichen Vorschriften.

4. Versicherungsort

Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.

– Versicherungsort sind die im Mietvertrag bezeichneten oder bei Ortsveränderungen schriftlich genannten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.

5. Ausschluss der HAFTUNGSBEGRENZUNG

Die HAFTUNGSBEGRENZUNG bietet keine Deckung,
5.1. wenn eine der vorstehenden Obliegenheiten (3.3.1.-3.3.4.) nicht erfüllt wird;

5.2. wenn der Schaden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden ist;

5.3. bei unerlaubter Weitervermietung oder Bereitstellung der Mietsache zugunsten Dritter, es sei denn, der Vermieter hat diesbezüglich seine schriftliche und ausdrückliche Genehmigung erteilt;

5.4. für Schäden an Reifen und Raupenketten;

5.5. wenn der Schaden durch höhere Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, einem bewaffneten Konflikt, Bürgerkrieg, Aufstand, innere Unruhen, Terroranschlag, Rebellion, Meuterei oder Kernenergie verursacht wurde;

5.6. wenn der Diebstahl oder das Feuer die absichtliche oder sichere Folge einer Handlung oder Unterlassung seitens des Mieters ist;

5.7. für Kosten der Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.

5.8. Wird eine der Obliegenheiten des Mieters bei Eintritt des Schadensfalles (3) nicht erfüllt, besteht kein Anspruch aus der HAFTUNGSBEGRENZUNG.

6. Selbstbeteiligung

6.1. bei Beschädigungen (2.1.)

Für die HAFTUNGSBEGRENZUNG gilt für Beschädigungen eine Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei mehreren Schäden an einer Mietsache, die nicht auf einen Schadenshergang zurückzuführen sind, werden diese als einzelne Schäden mit der jeweils gültigen Selbstbeteiligung berechnet. Auf dem Mietvertrag ist für jeden Mietgegenstand einzeln aufgeführt, mit welcher Selbstbeteiligung der Artikel berechnet wird.

6.2. bei Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Einbruch (2.2.)

Bei Verlust oder Zerstörung der Mietsache, erhöht sich die Selbstbeteiligung auf 25% des Neupreises. Eine Zerstörung liegt auch dann vor, wenn die Reparaturkosten einschließlich aller Ersatzteile und Materialien unwirtschaftlich sind und/oder den Neuwert der Mietsache übersteigen. Ist die Mietsache so nicht mehr erhältlich, wird der Wiederbeschaffungswert der Mietsache für ein Gerät gleicher Art und Güte angesetzt.

7. Berechnung der Kosten im Schadensfall

7.1 Sämtliche dem Vermieter entstehenden Aufwendungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Hierzu gehören insbesondere Fahrwege zur Unfallstelle, Arbeitszeit, Bergungskosten, Kosten für die Instandsetzung und entsprechender Materialien. Der Vermieter behält sich vor einen weiteren Miettag zu berechnen, wenn die Schaden-beseitigung eine Dauer von vier Stunden überschreitet. Dazu zählt auch die Zeit für die Dauer der Beschaffung von Ersatzteilen.

8. Geltendes Recht, Gerichtsstand

8.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2. Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – ist Bergheim.

Stand: 01.01.2023

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